Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1
Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, für Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere Lieferung von Regalen und Regalanlagen und deren Montage. Einkaufsbedingungen des Käufers/ Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.2
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen,  Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst  durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

1.4
"Käufer" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der "Besteller".

2. Preise

2.1
Sofern nicht Anderes vereinbart, gelten diese Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Berechnungsgrundlage sind die ermittelten Gewichte und Größen. Außenverpackung wird zusätzlich und zu Selbstkosten berechnet.

Unsere Preise gelten jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer ohne Montage. Abgaben, Zölle, Steuern und andere Gebühren trägt der Käufer. Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und Transportverhältnisse voraus, sofern diese Preisbestandteile sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtung oder Transportverhältnisse entstehen, trägt der Käufer. Dasselbe gilt für Fehl-frachten, falls sie nicht von uns vertreten sind.

2.2
Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

2.3
Erhöhen sich die Gestehungskosten zwischen Vertragsabschluss und Leistung um mehr als 10 %, sind wir berechtigt, unseren Preis entsprechend zu erhöhen. Wir berechnen dann den am Leistungstag gültigen Preis. Gleiches für Aufträge ohne Preisvereinbarung.

3. Zahlung und Verrechnung

3.1
Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung - ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skonto-Abzug - in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.2
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder nach dem Empfang  der Leistung in Verzug.

3.3
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Wir können dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen,  in der er Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolg-losem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

3.4
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

4. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine

4.1
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die richtige, verspätete oder unvollständige Belieferung ist durch uns verschuldet.

4.2
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und keine Fixtermine. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringen aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven oder Garantien oder Leistung von Anzahlungen und Sicherheiten.

4.3
Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.

Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.4
Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

4.5
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische- und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, wie z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird in Folge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages verlangen.

5. Abladen / Vertragen

Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß und auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen und zu vertragen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Notwendige Hilfsmittel sind vom Käufer rechtzeitig und in ausreichender Anzahl und Zeitdauer für uns kostenfrei bereitzustellen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig enstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders be-zeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

6.2
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für  im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und/oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 6.1 AGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischen, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der Nr. 6.1 AGB.

6.3
Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts- und Lieferbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 6.4 - Nr. 6.6 AGB auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4
Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem anderen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem-selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an den wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 6.2 AGB haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

6.5
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird, und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.6
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

6.7
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

6.8
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und ähnliches) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlagen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Güten, Maße und Gewichte

7.1
Güten, Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werk-stoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. sowie Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellerklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS, sondern nur Richtwerte.

8. Abnahmen

8.1
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.

8.2
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

9.1
Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

9.2
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vor-her Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

9.3
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus- und frei Verwendungsstelle-Lieferung, auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht die Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Für Versicherung sorgen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung und des Vertragens gehen zu Lasten des Käufers.

9.4
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager oder Werk zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, die not-wendigen Hilfsmittel, beispielsweise Ladekräne, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen und dgl. zum Abladen und Vertragen sowie zur Montage kostenfrei und in ausreichendem zeitlichen und sachlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Der Käufer ist ebenso verpflichtet, den notwendigen Zutritt zu seinen Räumen für mindestens 10 Stunden pro Werktag zur Durchführung von Montagen zu ermöglichen und die Räume ausreichend zu belichten, belüften und zu heizen, sowie die notwendige Energie, insbesondere Strom, Gas und Wasser kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

9.5
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Derartige Teillieferungen gelten als selbstständige Lieferungen und sind als solche separat vom Käufer zu vergüten. Im Falle der Lieferung von teilweise fehler- oder mangelhafter Ware bleibt der Käufer zur Zahlung des Preises für die fehler- bzw. mangelfreie Ware verpflichtet, es sei denn, dass die Teillieferung der fehler- bzw. mangelfreien Ware für ihn kein Interesse hat.

9.6
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Größere Abweichungen, insbesondere im Lagergeschäft, die im Interesse einer einwandfreien Materialbelieferung liegen, gelten hiermit als vereinbart.

10. Mängelrüge und Gewährleistung, Garantie

10.1
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen.

Bei erkennbaren Transportschäden hat der Käufer diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichtigen.

10.2
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch  den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.


10.3
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.

10.4
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

10.5
Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen der Waren sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern wir nicht ausdrücklich eine Garantie hierfür übernommen haben.

10.6
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch, insbesondere bei einem vereinbarten Streckengeschäft.

10.7
Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt. (Lieferantenregress bei Verbrauchsgüterkauf)

10.8
Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter oder für uns Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis, noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

10.9
Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

11. Haftungsbegrenzung

11.1
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir - auch für unsere Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

11.2
Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und dann auch nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.


11.3
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

11.4
Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben, verjähren Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 12 Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Regress-Ansprüchen. In den Fällen der Nach-erfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

11.5
Wir haften für die nach dem Vertrag zugrundegelegte Beschaffenheit der Waren im Sinne einer Haltbarkeits-Garantie verschuldensunabhängig für 3 Jahre ab Gefahr-übergang, soweit die Mängel nicht auf eine unsachgemäße, dem Vertragszweck zu-widerlaufende Behandlung oder Verwendung der Waren zurückzuführen ist.

11.6
Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, die übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Das Gleiche gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte.

12. Zutrittsrecht

Der Käufer erklärt sich bereit, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen (MPA NW) jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Prüfung der gütegesicherten Lagerregale und Regalanlagen zuzulassen. Die Kosten einer etwaigen Überprüfung erfolgen für den Käufer kostenlos im Rahmen der Güteschutzgewährleistung.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle mit unseren Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Holzminden. Wir sind berechtigt, auch bei dem für den Besteller zuständigen Gericht Klage zur erheben.

13.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Sinne möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Technische Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.